OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.02.2014
4 U 391/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 380/11

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Lkw auf einen in den rechten Fahrstreifen der Autobahn hineinragenden Schwertransport mit einer Segelyacht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 4 U 391/12

DRsp Nr. 2016/12337

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Lkw auf einen in den rechten Fahrstreifen der Autobahn hineinragenden Schwertransport mit einer Segelyacht

Prallt ein Lkw auf einen in der Auffahrt auf einen Rastplatz verkehrsbedingt zum Stehen gekommenen Schwertransport, der etwa einen Meter in den rechten Fahrstreifen hinein ragt, so ist maximal von einem hälftigen Mitverschuldensanteil des Schwertransports auszugehen, wenn feststeht, dass der Fahrer des auffahrenden Lkw gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 380/11) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 27.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 380/11) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe:

A.