I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 27.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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