OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2014
I-1 U 34/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 321/12

Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn fahrenden Fahrzeugs auf ein dort liegen gebliebenes verunfalltes Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen I-1 U 34/13

DRsp Nr. 2014/17531

Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn fahrenden Fahrzeugs auf ein dort liegen gebliebenes verunfalltes Fahrzeug

Fährt ein bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h geführtes Fahrzeuges auf ein auf der Überholspur der Autobahn verunfalltes Fahrzeug auf, so liegt ein Verstoß gegen das Sichtgebot vor. Auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des liegen gebliebenen Fahrzeugs an den Unfall ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 1.505,35 € freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kaskoversicherer des Klägers, die XXX Versicherung, zu Schadennr. XXX, 2.450,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen