Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 1.505,35 € freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kaskoversicherer des Klägers, die XXX Versicherung, zu Schadennr. XXX, 2.450,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
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