BGH - Urteil vom 14.12.1956
VI ZR 269/55
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JR 1957, 183
NJW 1957, 537
VRS 12, 168
VersR 1957, 128
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit unbeleuchtet abgestellten Lastzug; Höhe der Unterhaltsrente einer Witwe

BGH, Urteil vom 14.12.1956 - Aktenzeichen VI ZR 269/55

DRsp Nr. 1994/6544

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit unbeleuchtet abgestellten Lastzug; Höhe der Unterhaltsrente einer Witwe

»1. Bei der Ermittlung der Unterhaltsrente einer Witwe ist davon auszugehen, dass die erwerbstätige Ehefrau seit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung (Art 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG) grundsätzlich in gleicher Weise wie der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen hat.«2. Fährt ein Motorradfahrer bei Dunkelheit auf einen unbeleuchtet im Straßenraum abgestellten LKW auf, so hat er sich ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen zu lassen, weil er entweder zu schnell gefahren ist oder nicht genügend aufmerksam war.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 16. April 1950 gegen 22.05 Uhr verunglückte der Ehemann der Klägerin, Sebastian B., dadurch, dass er auf der Fahrt durch die H.-Straße in B. - in Richtung Stadtmitte - mit dem von ihm geführten BMW-Kraftrad auf den Anhänger des dem Beklagten gehörigen und vor dem Anwesen Nr. 1 in der H.-Straße unbeleuchtet abgestellten Lastzugs auffuhr. Sebastian B. ist am 28. April 1950 an den Folgen des Unfalls gestorben.