AG Göttingen - Urteil vom 07.05.2009
18 C 8/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4; StVO § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2010, 112

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Sattelschleppers auf ein sich von der Beschleunigungsspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur einfädelndes Fahrzeug

AG Göttingen, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 18 C 8/09

DRsp Nr. 2010/15238

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Sattelschleppers auf ein sich von der Beschleunigungsspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur einfädelndes Fahrzeug

Fährt ein auf der rechten Fahrbahn der Bundesautobahn fahrender Sattelschlepper seitlich auf ein sich von der Beschleunigungsspur einfädelndes Fahrzeug auf, so trifft das einfädelnde Fahrzeug ein alleiniger oder zumindest überwiegendes Verschulden, da der erste Anschein für einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO spricht. Daher hat dieses Fahrzeug den Schaden insgesamt allein zu tragen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4; StVO § 18 Abs. 3;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2010, 112