OLG Nürnberg - Urteil vom 27.10.1999
4 U 2349/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 37 § 38 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 69
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3236/98

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Polizeifahrzeugs auf ein angehaltenes Motorrad; Schmerzensgeld bei komplizierter Fraktur des Beins, längeren stationären Krankenhausaufenthalten und verbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 U 2349/99

DRsp Nr. 2008/13617

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Polizeifahrzeugs auf ein angehaltenes Motorrad; Schmerzensgeld bei komplizierter Fraktur des Beins, längeren stationären Krankenhausaufenthalten und verbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%

1. Hält ein Polizeifahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h innerorts in eine Kreuzung ein und kollidiert es mit einem Motorrad, das bereits angehalten worden ist, so trägt das Einsatzfahrzeug die volle Haftung.2. Bei komplizierter Oberschenkeltrümmerfraktur mit drei stationären Krankenhausaufenthalten von insgesamt fast zwei Monaten und einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% mit notwendiger Umschulung und Ausschluss sportlicher Betätigung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50000 DM [EUR 25000] angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 37 § 38 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das vom Landgericht dem Kläger zugebilligte Schmerzensgeld von letztlich 50.000 DM auch nach Ansicht des Senats angemessen ist.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen.