BGH - Urteil vom 09.07.1970
III ZR 112/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 15.11.1966

Haftungsverteilung bei Auffahren eines von einem fahruntauglichen Fahrer gesteuerten Straßenbahnzuges auf einen auf den Schienen anhaltenden Omnibus

BGH, Urteil vom 09.07.1970 - Aktenzeichen III ZR 112/67

DRsp Nr. 2008/15012

Haftungsverteilung bei Auffahren eines von einem fahruntauglichen Fahrer gesteuerten Straßenbahnzuges auf einen auf den Schienen anhaltenden Omnibus

Hält ein Omnibusfahrer das Fahrzeug auf Straßenbahnschienen an, um nachzuschauen, ob er einen Radfahrer angefahren hat und fährt ein Straßenbahnzug auf den weithin sichtbaren Omnibus auf, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Straßenbahnzuges angemessen.2. Dass dessen Fahrer wegen einer Störung seines psycho-physischen Leistungsvermögens untauglich zum Führen der Straßenbahn war, ist dabei ohne Bedeutung, wenn die von ihm noch erbringbare Reaktionszeit von 7,5 Sek. ausgereicht hätte, die Straßenbahn zum Stehen zu bringen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Omnibusses durch einen Straßenbahnwagen der beklagten Stadt.