OLG Köln - Urteil vom 06.11.1992
19 U 103/92
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 18 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 271
OLGReport-Köln 1993, 21
VRS 84, 326
VersR 1993, 1370

Haftungsverteilung bei Auffahren in ein auf der Autobahn querstehendes Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 19 U 103/92

DRsp Nr. 1994/12147

Haftungsverteilung bei Auffahren in ein auf der Autobahn querstehendes Fahrzeug

»1. Gerät ein Pkw bei Dunkelheit auf der Autobahn infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers bei dem Versuch, einen vorausfahrenden Lkw zu überholen, ins Schleudern und bleibt dann auf dem linken von zwei Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung stehen, so trifft den Fahrer ein Mitverursachungsanteil von 40 %, wenn in den stehenden Pkw ein anderes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 134 km/h statt zulässiger 100 km/h) hineinfährt, dessen Fahrer mit Abblendlicht nicht auf Sicht gefahren ist. Dessen Verursachungsanteil beträgt 60 %.2. "Vorausfahrendes Kfz" i.S.v. § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO ist auf der Autobahn nur ein Fahrzeug, das auf demselben Fahrstreifen wie das nachfolgende fährt.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 18 ;
Fundstellen
NZV 1993, 271
OLGReport-Köln 1993, 21
VRS 84, 326