KG vom 25.09.1978
12 U 977/78
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-3/9
VersR 1978, 1072

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn

KG, vom 25.09.1978 - Aktenzeichen 12 U 977/78

DRsp Nr. 1994/1814

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn

»1a. Der Kraftfahrer, der aus einer auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn mit etwa 80 km/h fahrenden Kolonne auf den Überholstreifen ausschert, obwohl ein sich dort mit etwa 140 km/h näherndes Fahrzeug nur noch 20 bis 30 Meter entfernt ist, handelt grob verkehrswidrig. Hiermit braucht der im Überholen begriffene Kraftfahrer im allgemeinen nicht zu rechnen.1b. Es ist im allgemeinen nicht verboten, auf der Autobahn eine aus Lastkraftwagen und Personenkraftwagen bestehende Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit zu überholen, die erheblich über der der Kolonne liegt.«1c. Daher volle Haftung des vor dem von hinten herannahenden Fahrzeug zum Überholen ausscherenden Fahrzeug.»2. Unfallbedingte Mietwagenkosten sind auch zu ersetzen, wenn der Geschädigte eine OHG ist und diese das Ersatzfahrzeug von einem Unternehmen erhalten hat, das einem ihrer Gesellschafter gehört.«

Normenkette:

BGB § 249 ;