AG Hildesheim - Urteil vom 12.02.1999
21 C 49/98
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 374
ZfS 1999, 374
ZfS 1999, 374

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall aufgrund eines Wadenkrampfs des vorausfahrenden Fahrzeugführers

AG Hildesheim, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 21 C 49/98

DRsp Nr. 1999/10181

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall aufgrund eines Wadenkrampfs des vorausfahrenden Fahrzeugführers

1. Erleidet eine Autofahrerin auf der Überholspur einer BAB im linken Bein einen Wadenkrampf, ist sie zur Verhinderung der Gefährdung nachfolgenden Verkehrs verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten, den Pkw langsam ausrollen zu lassen und entweder zu versuchen, auf die rechte Fahrspur und anschließend auf den Standstreifen zu gelangen oder jedenfalls das Fahrzeug äußerst links an der Leitplanke zum Stehen zu bringen.2. Stoppt eine Fahrzeugführerin wegen eines Wadenkrampfes auf der Überholspur der BAB, trifft einen mit seinem Pkw auf das Fahrzeug auffahrenden Fahrer, der den Bremsvorgang des verdeckt vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig bemerken konnte, lediglich eine Mitverantwortlichkeit von 1/3 an dem Eintritt des Unfalls.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 18 Abs. 8 ;