Am 13. November 1963 gegen 22.15 Uhr befuhr der Erstbeklagte als Fahrer eines dem Zweitbeklagten gehörenden Lastzuges von M. kommend bei Mü. die dort als Umgehungsstraße dienende und 7,5 m breite Bundesstraße 12 in Richtung I. Da sein Treibstoff zu Ende ging, hielt er in einer leichten Linkskurve an, schaltete die Beleuchtung seines Fahrzeugs aus und machte sich zu Fuß auf die Suche nach einer Tankstelle. Die Nacht war dunkel, jedoch die Straße durch Peitschenleuchten erhellt. Diese wurden während der Abwesenheit des Erstbeklagten automatisch auf 1/3 ihrer vorherigen Leuchtkraft zurückgeschaltet.
Der Kläger kam nunmehr mit seinem Motorroller auf der Straße in Fahrtrichtung des Lastzuges mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h heran. Er prallte, ohne abzubremsen, links hinten auf den Anhänger auf, stürzte und erlitt Schädel- und Hirnverletzungen sowie eine Verletzung des linken Armes; er leidet unter Dauerfolgen.
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