KG - Urteil vom 12.06.1978
22 U 1010/78
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1979, 68

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Sichtbehinderung des vorausfahrenden Fahrzeugs durch Spritzwasser

KG, Urteil vom 12.06.1978 - Aktenzeichen 22 U 1010/78

DRsp Nr. 1994/7991

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Sichtbehinderung des vorausfahrenden Fahrzeugs durch Spritzwasser

1. Eine nur kurze Sichtbehinderung durch Spritzwasser ist bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h kein zwingender Grund, das Fahrzeug plötzlich zum Stillstand abzubremsen.2. Kommt es aufgrund einer ohne zwingenden Grund vorgenommenen Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Auffahrunfall, so trägt in der Regel das auffahrende Fahrzeug 2/3 des Schadens. 3. Abweichend hiervon ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen, wenn der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs stark alkoholisiert war und daher falsch reagiert hat.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1979, 68