OLG Hamm - Urteil vom 10.11.1992
9 U 17/92
Normen:
BGB § 839 ; NWPolG § 1 Abs. 2 ; StVO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 192
ZfS 1993, 261
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 355/91

Haftungsverteilung bei Ausrutschen eines Motorradfahrers auf einer Ölspur und Verletzungen der Beifahrerin

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 9 U 17/92

DRsp Nr. 1994/10373

Haftungsverteilung bei Ausrutschen eines Motorradfahrers auf einer Ölspur und Verletzungen der Beifahrerin

1. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, unverzüglich Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn im öffentlichen Straßenraum einer Straße eine Ölspur entdeckt wird. Kann der Träger der Straßenbaulast nicht rechtzeitig eingreifen, so trifft die Eilzuständigkeit für die Absicherung von akut auftretenden Gefahren die Polizei.2. Wird eine Ölspur im öffentlichen Straßenraum mit Granulat abgestreut, so sind Warnschilder aufzustellen und die Straße zu sichern, bis dies erfolgt ist.3. Kommt ein Motorradfahrer auf der Ölspur zu Fall, so muss er sich eine Mithaftungsquote von 3/4 anrechnen lassen, wenn er auf die erkennbare Gefahr nicht richtig reagiert hat.