Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch sichtbare Schäden am erkennbar unbefestigten Bankett
OLG München, vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 U 2278/10
DRsp Nr. 2011/8878
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch sichtbare Schäden am erkennbar unbefestigten Bankett
Hinsichtlich eines erkennbar unbefestigten Banketts ist eine Warnung durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht erforderlich, so dass im Falle von Schäden am Fahrzeug diese nicht ersatzpflichtig sind._