OLG Düsseldorf vom 04.05.1972
12 U 212/71
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 967

Haftungsverteilung bei Einbiegen eines wartepflichtigen Omnibusses in eine Vorfahrtstraße

OLG Düsseldorf, vom 04.05.1972 - Aktenzeichen 12 U 212/71

DRsp Nr. 1994/9502

Haftungsverteilung bei Einbiegen eines wartepflichtigen Omnibusses in eine Vorfahrtstraße

Biegt ein wartepflichtiger Omnibus auf eine Vorfahrtstraße ein, so hat er bei schlechten Sichtverhältnissen nicht nur den Verkehr zu beobachten, sondern zur Warnung des vorfahrtberechtigten Verkehrs wiederholt oder dauernd zu hupen. Kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, das zu schnell fährt und das Licht nicht eingeschaltet hat, so wiegen die Betriebsgefahr des Omnibusses und das Verschulden des vorfahrtberechtigten Fahrers etwa gleich schwer, so dass von hälftiger Schadensteilung auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
VersR 1973, 967