BGH - Urteil vom 01.07.1969
VI ZR 26/68
Normen:
StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 900
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

BGH, Urteil vom 01.07.1969 - Aktenzeichen VI ZR 26/68

DRsp Nr. 1994/5865

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins schon dann für das Verschulden des Auffahrenden, wenn er die für sein Fahrzeug geltende Höchstgeschwindigkeitsgrenze überschritten hat. Daher trifft auch in diesem Fall das auffahrende Fahrzeug die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Am ... 1965 morgens gegen 7.45 Uhr wurde der Kläger in seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord von einem der Erstbeklagten gehörigen, von dem Zweitbeklagten gelenkten Lastzug (Motorwagen mit Anhänger) angefahren.