BGH - Urteil vom 24.06.1969
VI ZR 40/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 859
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

BGH, Urteil vom 24.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 40/68

DRsp Nr. 1994/5867

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

1. Ein Auffahrunfall, bei dem kein Anhalt für ein Fehlverhalten des Vorausfahrenden besteht, begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall allein auf der Unachtsamkeit des Nachfolgenden beruht.2. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Anhalten des Vordermannes für das Auffahren ursächlich geworden ist, wenn dieses Anhalten einer auch dem Nachfolgenden erkennbaren Verkehrspflicht des Vorausfahrenden entsprach (hier: Halten vor zweitem Lichtsignal nach Einsetzen der Gelbphase). Auch in diesem Fall haftet daher das auffahrende Fahrzeug in vollem Umfang.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht angeblich gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangene Ersatzansprüche des bei ihr sozialversicherten Straßenbahnfahrers M. gegen den Beklagten geltend. Dem liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am ... 1964 im Stadtgebiet von B. auf der Bundesstraße ... ereignet hat.

Im Unfallzeitpunkt befuhren die beiden Beteiligten die Bundesstraße in gleicher Richtung. Vorweg fuhr nach Überholung, deren Ort und Zeitpunkt streitig ist, der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen. Hinter ihm fuhr M. mit seinem Motorrad; er hatte seine Schwester hinter sich auf den Beifahrersitz.