Die Klägerin macht angeblich gemäß §
Im Unfallzeitpunkt befuhren die beiden Beteiligten die Bundesstraße in gleicher Richtung. Vorweg fuhr nach Überholung, deren Ort und Zeitpunkt streitig ist, der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen. Hinter ihm fuhr M. mit seinem Motorrad; er hatte seine Schwester hinter sich auf den Beifahrersitz.
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