LG Augsburg - Urteil vom 29.07.1983
4 S 299/83
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1983, 289
ZfS 1983, 289
ZfS 1983, 289

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

LG Augsburg, Urteil vom 29.07.1983 - Aktenzeichen 4 S 299/83

DRsp Nr. 1994/14262

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug auf unübersichtlicher Strecke und nasser Fahrbahn wegen einer die Straße überquerenden Katze plötzlich abbremst, so handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis, so dass auch angesichts des Verschuldens des auffahrenden Fahrzeugs eine Mithaftung von 1/4 angemessen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZfS 1983, 289
ZfS 1983, 289
ZfS 1983, 289