LG Augsburg, Urteil vom 29.07.1983 - Aktenzeichen 4 S 299/83
DRsp Nr. 1994/14262
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug auf unübersichtlicher Strecke und nasser Fahrbahn wegen einer die Straße überquerenden Katze plötzlich abbremst, so handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis, so dass auch angesichts des Verschuldens des auffahrenden Fahrzeugs eine Mithaftung von 1/4 angemessen ist.