LG Bonn, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 6 S 3/05
DRsp Nr. 2008/11042
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Bei einem Auffahrunfall ist von einer Haftungsverteilung von 50 : 50 auszugehen, wenn nicht feststeht, ob der Hintermann auf den stehenden Vordermann aufgefahren, der Vordermann rückwärts gegen den stehenden Hintermann gefahren ist oder ob beide Fahrzeuge, der Vordermann rückwärts und der Hintermann vorwärts fahrend, beim Zusammenstoß in Bewegung waren.