LG Erfurt - Urteil vom 27.04.2007
2 S 356/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 676/05

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

LG Erfurt, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 2 S 356/06

DRsp Nr. 2008/11048

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug völlig überraschend abbremst, so hat es sich einen Haftungsanteil von 25% anrechnen zu lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.