OLG Celle - Urteil vom 26.07.1984
5 U 277/83
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
ZfS 1984, 257

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Celle, Urteil vom 26.07.1984 - Aktenzeichen 5 U 277/83

DRsp Nr. 1994/8446

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

Fährt ein Fahrzeug auf der Autobahn auf ein schon geraume Zeit vor ihm auf derselben Fahrspur fahrendes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht schon dadurch erschüttert werden, dass der Auffahrende behauptet, er sei nur aufgefahren, weil das vor ihm fahrende Fahrzeug ins Schleudern gekommen sei. Er muss vielmehr beweisen, dass das Schleudern des vorausfahrenden Fahrzeugs unfallursächlich war.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 4 ;
Fundstellen
ZfS 1984, 257