LG Köln - Urteil vom 17.10.1980
17 O 273/79
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 990
VersR 1981, 990

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

LG Köln, Urteil vom 17.10.1980 - Aktenzeichen 17 O 273/79

DRsp Nr. 1994/14983

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, so trägt das auffahrende Fahrzeug den vollen Schaden. Das gilt auch dann, wenn die Fahrbahn regennass war, das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf den Vordermann aufgefahren ist und so den Bremsweg des Auffahrenden verkürzt hat, dieser aber nur einen Sicherheitsabstand von 50 Meter bei einer Geschwindigkeit von 90 km/ h eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1981, 990
VersR 1981, 990