OLG Hamm - Urteil vom 04.11.1992
13 U 172/92
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 19
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 412/91

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf ein ohne zwingenden Grund stark abbremsendes Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 13 U 172/92

DRsp Nr. 2006/6452

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf ein ohne zwingenden Grund stark abbremsendes Fahrzeug

»1. Ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug deshalb stark abgebremst wird, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 auf 50 km/h herabgesetzt wird. 2. Haftungsverteilung 60 : 40 zum Nachteil desjenigen, der den Sicherheitsabstand unterschreitet und dann auf ein Fahrzeug auffährt, welches ohne zwingenden Grund stark abgebremst wird.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 412/91
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 19