OLG München - Urteil vom 14.08.2014
10 U 1189/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 23421/13

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer mehrspurigen Umgehungsstraße

OLG München, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 10 U 1189/14

DRsp Nr. 2014/16210

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer mehrspurigen Umgehungsstraße

Ist nicht erwiesen, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor einem Auffahrunfall die Fahrspur gewechselt hat, so trifft den Auffahrenden die volle Haftung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 27.03.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 26.02.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10.03.2014 (Az. 19 O 23421/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.182,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 130,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.11.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83 %, die Beklagten samtverbindlich 17 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80 %, die Beklagten samtverbindlich 20 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.