SchlHOLG - Urteil vom 30.06.1993
9 U 51/92
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 18 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 252

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei Dunkelheit auf der Autobahn

SchlHOLG, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 9 U 51/92

DRsp Nr. 1995/3807

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei Dunkelheit auf der Autobahn

1. Der Fahrer eines Gespanns, bestehend aus Pkw und mit zwei Pferden beladenem Hänger, verursacht den Unfall schuldhaft, wenn er auf der Autobahn bei Regen mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 90 km/h) fährt und ins Schleudern gerät, weil die Pferde unruhig werden und der Hänger zu schlingern beginnt; das gilt insbesondere dann, wenn er nunmehr durch Bremsen das Schlingern des Hängers noch verstärkt.2. Wer nachts auf der Autobahn ohne vorausfahrendes Fahrzeug mit Abblendlicht mit 110 km/h fährt und dabei gegen ein unbeleuchtetes Hindernis (hier: verunfalltes Fahrzeug) gerät, handelt ebenfalls schuldhaft. Jedoch ist sein Mithaftungsanteil wesentlich geringer zu bemessen (hier: 20%).

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 18 ;
Fundstellen
r+s 1994, 252