KG - Urteil vom 29.09.1983
12 U 3546/82
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1984, 23

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Einscheren vom rechten auf den linken Fahrstreifen

KG, Urteil vom 29.09.1983 - Aktenzeichen 12 U 3546/82

DRsp Nr. 1994/7891

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Einscheren vom rechten auf den linken Fahrstreifen

Wechselt ein Fahrzeug wegen eines auf dem rechten Fahrstreifen geparkten PKW in den zweiten Fahrstreifen über, so hat es dem sich auf dem durchgehenden mittleren Fahrstreifen näherenden Verkehr den Vorrang einzuräumen. Kommt es zu einer Kollision, so steht dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Spurwechslers ein verhältnismäßig geringes Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs gegenüber. Da diesem lediglich vorzuwerfen ist, eine einfache Verkehrssituation infolge Unaufmerksamkeit nicht beherrscht zu haben, ist lediglich eine Mithaftung von 1/4 gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Hinweise:

So auch AG Köln v. 13.9.1985, VRS 70, 181.

Fundstellen
VerkMitt 1984, 23