KG - Urteil vom 10.02.1983
22 U 3224/82
Normen:
StVO § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 65, 189
VerkMitt 1983, 84

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

KG, Urteil vom 10.02.1983 - Aktenzeichen 22 U 3224/82

DRsp Nr. 1994/7903

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

1. Der bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden sprechende Beweis des ersten Anscheins ist ausgeräumt, wenn er nachgewiesen hat, dass der Vordermann im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat. In diesem Fall spricht umgekehrt gegen den Vordermann der erste Anschein einer unfallursächlichen Missachtung der sich aus § 7 Abs. 4 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Fahrbahn mit markierten Streifen handelt.2. Alleinige Haftung des Fahrstreifenwechslers.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 4 ;

Hinweise:

So auch OLG Celle v. 27.06.1974, VersR 1975, 265; OLG Düsseldorf v. 14.10.1981, VersR 1983, 40.

Fundstellen
VRS 65, 189
VerkMitt 1983, 84