LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 17.08.1978
4 O 1463/78
Normen:
StVO § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 752
VersR 1979, 752

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel auf einer Autobahn

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.1978 - Aktenzeichen 4 O 1463/78

DRsp Nr. 1994/15176

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel auf einer Autobahn

Hat sich ein Unfall auf einer Autobahn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, so liegt kein dem Hintermann anzulastender Auffahrunfall vor, sondern ein Unfallgeschehen, das nach § 7 Abs. 4 StVO zu beurteilen ist. In der Regel trägt das unmittelbar vor der Kollision die Fahrspur wechselnde Fahrzeug die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen
VersR 1979, 752
VersR 1979, 752