OLG München - Urteil vom 17.05.2013
10 U 3024/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 610/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler

OLG München, Urteil vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 10 U 3024/12

DRsp Nr. 2013/15653

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler

Bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs tritt dahinter vollständig zurück.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 20.07.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 04.07.2012 (Az. 55 O 610/12) in Nrn. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 5.332,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2011 zu bezahlen.

3.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadensersatz verneint. Die Beklagten haften für den Unfall allein, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.