KG - Beschluss vom 06.05.2010
12 U 144/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 28
NZV 2011, 185
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 22/09

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit vorangegangenem Spurwechsel

KG, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 144/09

DRsp Nr. 2010/14153

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit vorangegangenem Spurwechsel

1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat. 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. 3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger befuhr am 19. März 2008 um 5:20 Uhr mit seinem Pkw Renault in 14055 Berlin die Heerstraße auf dem rechten Fahrstreifen hinter dem Pkw des Zeugen M##. Neben dem Pkw des Zeugen M## befand sich auf dem mittleren Fahrstreifen der von der Beklagten zu 2) geführte Pkw, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Die Pkw standen vor einer roten Ampel oder fuhren langsam auf diese zu.