Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren
OLG Bremen, Urteil vom 30.06.1976 - Aktenzeichen 3 U 17/76
DRsp Nr. 1994/8273
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren
Kommen Fahrzeuge zum Stehen, weil sie einem Einsatzfahrzeug den Vorrang gewähren und kommt es nach dem erneuten Anfahren zu einem Auffahrunfall, weil das voranfahrende Fahrzeug erneut anhält, weil es meint, das Martinshorn erneut vernommen zu haben, so haftet das auffahrende Fahrzeug voll.