Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Rechtsüberholen des vorausfahrenden Fahrzeugs
OLG Köln, Urteil vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 19 U 51/96
DRsp Nr. 1997/3701
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Rechtsüberholen des vorausfahrenden Fahrzeugs
»Wer auf einer mehrspurigen Fahrbahn rechts überholt, alsdann in die Fahrspur des Überholten überwechselt, ohne daß es ihm gelingt, hinter einer dort wartenden Fahrzeugschlange sein Fahrzeug gänzlich einzuordnen, gegen den spricht der Anschein verkehrswidrigen Verhaltens (Verstoß) gegen § 7 Abs. 5StVO), wenn der Überholte auf ihn auffährt. Sind nähere Umstände nicht aufklärbar, erscheint eine Haftung von 75% zu Lasten des Überholenden gerechtfertigt.«