KG - Urteil vom 25.09.1978
12 U 793/78
Normen:
BGB § 839 ; StVG § 7 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
VRS 56, 241
VersR 1979, 234

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wegen eines Polizeieinsatzes

KG, Urteil vom 25.09.1978 - Aktenzeichen 12 U 793/78

DRsp Nr. 1994/7988

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wegen eines Polizeieinsatzes

»1. Die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen und die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr bestehen bei Einsatzfahrten im Rahmen eines hoheitlichen Tätigkeitsgebietes und Aufgabengebietes nebeneinander.2. Wenn es nicht zu einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen gekommen ist, kann ein Unfall gleichwohl "bei" dem Betriebe der Fahrzeuge entstanden sein, wenn die Fahrweise oder der Betrieb des einen oder des anderen Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.3. Dem Fahrzeugführer und dem Streifenführer eines Einsatzfahrzeuges der Polizei obliegt bei einer Einsatzfahrt die Amtspflicht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsvorschriften einzuhalten.4. Bei Einsatzfahrten kommt eine Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur in Betracht, wenn das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn zusammen eingeschaltet sind.5. Auch im Großstadtverkehr ist bei dem Anfahren nach dem Umschalten einer Verkehrslichtsignalanlage auf "Grün" zu dem Vordermann der erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten.6. Als allgemeine Unkostenpauschale ist in Berlin ein Betrag von 20 DM angemessen.«