OLG Köln - Urteil vom 07.07.1993
11 U 63/93
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 28
MDR 1993, 1063
OLGReport-Köln 1993, 227
VersR 1993, 1168

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Bremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs für eine Taube

OLG Köln, Urteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen 11 U 63/93

DRsp Nr. 1994/12072

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Bremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs für eine Taube

»1. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO besteht gerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Dem Schutz einer Taube kommt kein unbedingter Vorrang zu. Es ist vielmehr eine Abwägung vorzunehmen, in der höhere Sachschäden sowie die Gefährdung von Menschen dazu führen, daß eine Taube kein zwingender Grund für ein starkes Bremsen ist.«2. Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 4 ;
Fundstellen
DAR 1994, 28
MDR 1993, 1063
OLGReport-Köln 1993, 227
VersR 1993, 1168