OLG München - Urteil vom 11.05.1973
10 U 3024/72
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 19
VersR 1974, 674

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen starken Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 11.05.1973 - Aktenzeichen 10 U 3024/72

DRsp Nr. 1994/12879

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen starken Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Bremst ein Fahrzeugführer stark ab, weil ein Igel vor ihm die Fahrbahn überquert, so handelt es sich um ein starkes Bremsen ohne rechtfertigenden Grund i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO. Denn der Schutz nachfolgender Verkehrsteilnehmer hat hinter der Gefährdung des Igels zurückzutreten.2. Ein solches abruptes Abbremsen ist nur dann schuldhaft, wenn das nachfolgende Fahrzeug einen derart geringen Abstand einhält, dass die Gefahr eines Auffahrunfalls besteht. In diesem Fall trifft das vorausfahrende Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 1/4.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen
DAR 1974, 19
VersR 1974, 674