SchlHOLG - Urteil vom 15.11.1994
9 U 85/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ; VVG § 79 § 152 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)429b-c
NJW 1995, 2499
NZV 1995, 114
r+s 1995, 84
SP 1995, 198
VersR 1995, 827
ZfS 1995, 180
Vorinstanzen:
LG Kiel,

Haftungsverteilung bei einem fingierten Unfall

SchlHOLG, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 9 U 85/93

DRsp Nr. 1995/3391

Haftungsverteilung bei einem fingierten Unfall

»1. Das Erlöschen von Ansprüchen des Mitversicherten gegen den Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls wirkt nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt.2. Hatte der Halter des anderen Wagens keine Kenntnis davon, daß der Fahrer seines Wagens den Unfall verabredet hat, so kann er die Hälfte seines Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; VVG § 79 § 152 ;

Tatbestand (der Vorinstanz LG Kiel: 6 O 277/92):

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger macht geltend: