OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.11.1981
10 U 80/81
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 1150

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.1981 - Aktenzeichen 10 U 80/81

DRsp Nr. 1994/11501

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

Wird ein Fahrzeug von hinten angefahren und kollidiert es gleichzeitig mit dem vorausfahrenden Fahrzeug. so trägt das auffahrende Fahrzeug den Teil des Gesamtschadens, der dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen entspricht.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen
VersR 1982, 1150