OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.10.1974
1 U 64/74
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 1158

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.1974 - Aktenzeichen 1 U 64/74

DRsp Nr. 1994/13762

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

Kommt es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall und fährt das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, so trifft es hinsichtlich des Heckschadens eine Mithaftungsquote von 1/4, wenn nicht bewiesen ist, dass der Fahrzeugführer den gebotenen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und an der Kollision schuldlos ist.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1975, 1158