OLG München - Endurteil vom 12.05.2017
10 U 748/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 27978/11

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

OLG München, Endurteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 748/16

DRsp Nr. 2017/6302

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

1. Bei einem Kettenauffahrunfall spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Frontschaden eines mittleren Fahrzeugs durch das Auffahren und ein damit verbundenes Aufschieben durch den Hintermann verursacht worden ist. 2. Das mittlere Fahrzeug ist daher in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass der Frontschaden aufgrund des Auffahrens auf das vorausfahrende Fahrzeug nicht selbst, sondern von dem nachfolgenden Fahrzeug verursacht worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin vom 17.02.2016 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.01.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die Berufung war zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 4.968,52 € nebst Zinsen.

a) Zur Position Kfz-Schaden (4.500,00 €):