BGH - Urteil vom 09.03.1965
VI ZR 218/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 09.03.1965 - Aktenzeichen VI ZR 218/63

DRsp Nr. 2008/15076

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

»1. Fährt bei Sichtbehinderung durch Nebel ein Kraftfahrzeug auf der Autobahn auf vorausfahrende Fahrzeuge auf, so steht es hiermit in haftungsbeachtlichem ursächlichem Zusammenhang, wenn auf ein nachfolgendes Fahrzeug, das wegen der eingetretenen Fahrbahnblockierung anhält, ein weiteres auffährt.2. Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen den Dienstherrn unmittelbar begründen. An der entgegenstehenden Ansicht in BGHZ 29, 310 wird nicht festgehalten.3. Die beamtenrechtliche Regelung der Unfallfürsorge und Unfallversorgung schließt nicht aus, daß der Dienstherr dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Gewährung der Unfallfürsorge und Unfallversorgung auch aus einer für den Dienstunfall des Beamten ursächlich gewordenen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein kann.4. Der Dienstherr, der den verantwortlichen Urheber des Dienstunfalls eines Beamten auf Ersatz seiner Leistungen an Unfallfürsorge und Unfallversorgung in Anspruch nimmt, ist ihm zur Ausgleichung verpflichtet, wenn für den Dienstunfall zugleich eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ursächlich geworden ist.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: