OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.1976
12 U 123/75
Normen:
BGB § 249 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 15 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 186
VersR 1977, 186
VersR 1978, 142

Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall auf der Autobahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.1976 - Aktenzeichen 12 U 123/75

DRsp Nr. 1994/9454

Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall auf der Autobahn

1. Das Sichtfahrgebot gilt auch auf der Autobahn und erstreckt sich auch auf solche Hindernisse, die durch das Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.2. Ist das Hindernis durch ein schuldhaftes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers entstanden, so haftet dieser für die Folgen, die durch das Auffahren Dritter auf dieses Hindernis entstehen.3. Kommt ein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen auf der Autobahn auf dem Standstreifen zum Stehen, nachdem es ins Schleudern geraten ist, hält ein weiteres Fahrzeug hinter ihm und fährt auf dieses Fahrzeug ein PKW auf, so dass es in das vorne stehende Fahrzeug gedrückt wird, so haftet der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs für die entstehenden Schäden zu 1/2.4. Fährt ein weiteres Fahrzeug zwischen dem inzwischen auf der linken Fahrspur zum Halten gekommenen, zuvor aufgefahrenen Fahrzeug und den beiden anderen Fahrzeugen hindurch und prallt es dann auf das zuerst stehende, so haftet es zu 1/3 für den Schaden des voranstehenden PKW. Beide zusammen haften jedoch als Gesamtschuldner nur zu 3/5 für den durch den zweiten Aufprall entstandenen Schaden.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 15 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
DAR 1977, 186
VersR 1977, 186
VersR 1978, 142