OLG München - Endurteil vom 23.06.2017
10 U 4540/16
Normen:
BGB § 833 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 426; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 3664
NJW 2017, 8
r+s 2017, 610
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 6402/16

Haftungsverteilung bei einem Sturz eines Radfahrers aufgrund zweier auf dem Geh- und Radweg laufender Hunde

OLG München, Endurteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 10 U 4540/16

DRsp Nr. 2017/8850

Haftungsverteilung bei einem Sturz eines Radfahrers aufgrund zweier auf dem Geh- und Radweg laufender Hunde

1. Kommt es zu einem Sturz eines Radfahrers, weil zwei Hunde sich spielerisch jagen und einer von ihnen auf dem Geh- und Radweg läuft, so verwirklicht sich grundsätzlich die Tiergefahr beider Hunde. Beide Tierhalter haften daher für den Schaden gesamtschuldnerisch. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, wo sich der nicht auf dem Radweg gelaufene Hund zum Zeitpunkt des Sturzes des Radfahrers befand. In diesem Fall scheidet eine Haftung des Halters dieses Hundes aus. 3. Nimmt die Haftpflichtversicherung des einen von beiden Hundehalters den Halter des anderen Hundes im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch, so hat sie darzulegen und zu beweisen, dass sich auch die Tiergefahr des anderen Hundes verwirklicht hat und zumindest mitursächlich für den Unfall war.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 22.11.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 21.10.2016 (Az. 24 O 6402/16) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.