OLG Köln - Urteil vom 22.07.1992
11 U 104/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 514 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 1366

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Autobahn nach vorangegangenem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs; Zahlung des ausgeurteilten Betrages als Rechtsmittelverzicht

OLG Köln, Urteil vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 104/92

DRsp Nr. 1994/12176

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Autobahn nach vorangegangenem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs; Zahlung des ausgeurteilten Betrages als Rechtsmittelverzicht

»1. Der Wille, sich mit der ergangenen Entscheidung endgültig abzufinden, von der Möglichkeit der Anfechtung definitiv keinen Gebrauch zu machen, muß eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Die an die Eindeutigkeit des Verzichts zu stellenden Anforderungen sind hoch anzusetzen. Die kommentarlose Zahlung des ausgeurteilten Betrages allein reicht in der Regel nicht.2. Ein Unfall kann für einen Kraftfahrer, der schneller fährt als 130 km/h, nur dann als unabwendbar angesehen werden, wenn feststeht, daß das Übermaß an Geschwindigkeit für das Zustandekommen und seine Folgen ohne Bedeutung war.3. Zur besonderen Sorgfaltspflicht, die Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) ist, ist erforderlich, daß der auf der Autobahn Schnellere den zu Überholenden, der dicht hinter einem anderen Fahrzeug herfährt, bei seiner Annäherung mit gespannter Aufmerksamkeit und erhöhter Reaktionsbereitschaft beobachtet.«