OLG Naumburg - Urteil vom 21.08.2017
1 U 58/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 631
VRS 2017, 308
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1449/14

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einer Übungsfahrt der Feuerwehr

OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.2017 - Aktenzeichen 1 U 58/17

DRsp Nr. 2018/11294

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einer Übungsfahrt der Feuerwehr

1. Das einen Beurteilungsspielraum eröffnende Sonderrecht der Feuerwehr nach § 35 Abs. 1 StVO gilt uneingeschränkt auch für die der Brandbekämpfung als hoheitliche Aufgabe dienenden Übungsfahrten, während derer sich die Teilnehmer der Übung wie im Ernstfall verhalten dürfen. Die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer darf dabei nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieser Absicht und Wahrnehmung des Verzichts der Vorfahrtsberechtigten missachtet werden. Dies setzt vor dem Überqueren einer Kreuzung, auf der mit vorfahrtsberechtigtem Verkehr zu rechnen ist, eine Prüfung der Verkehrslage durch den Fahrer des Einsatzfahrzeuges voraus. 2. Reicht der Haftpflichtversicherer angesichts des offensichtlich ins Gewicht fallenden Haftungsanteils seines Versicherungsnehmers und des erkennbar beträchtlichen Schmerzensgeldanspruches des Geschädigten unverständlicherweise an Stelle eines Abschlages nur ein Darlehen aus, wirkt sich diese unzureichende Regulierungspraxis schmerzensgelderhöhend aus.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. April 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt gefasst: