AG Oldenburg in Holstein vom 20.07.2010
23 C 927/09
Normen:
BGB § 227; BGB § 228; BGB § 242; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 2; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 426; BGB § 677; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 840 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 3; GKG § 43 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1; ZPO § 287;

Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund Greifens in das Lenkrad durch den Beifahrer

AG Oldenburg in Holstein, vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 23 C 927/09

DRsp Nr. 2011/8896

Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund Greifens in das Lenkrad durch den Beifahrer

1. Greift ein Beifahrer in das Lenkrad eines fahrenden Pkw, stellt dies schon nach dem äußeren Geschehensablauf eine Handlung im deliktshaftungsrechtlichen Sinne dar und zwar selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Schreck- oder Affekthandlung gehandelt hat (entgegen OLG Nürnberg - 8 U 51/79 - 30.08.1979 - VersR 1980, 97). 2. Beruft sich ein Beifahrer darauf, er habe in das Lenkrad eines fahrenden Pkw gegriffen, weil dies zur Abwendung eines (tödlichen) Verkehrsunfalls erforderlich gewesen sei, trägt der Beifahrer die Beweislast für diese Behauptung, weil er sich damit in der Sache auf einen Rechtfertigungsgrund beruft. 3. Befindet sich der Beifahrer in einem Irrtum über das Vorliegen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungsgrund für einen Griff in das Lenkrad begründen würden, schließt dies eine deliktsrechtliche Haftung des Beifahrers wegen Fahrlässigkeit nicht aus, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen ist, wobei der Beifahrer die Beweislast für die Unvermeidbarkeit des Irrtums trägt.