BGH - Urteil vom 26.01.1960
VI ZR 4/59
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1960, 328
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

BGH, Urteil vom 26.01.1960 - Aktenzeichen VI ZR 4/59

DRsp Nr. 1994/6429

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

Bricht ein 1-t-Lieferwagen den Überholversuch eines Langholztransporters wegen Gegenverkehr ab und setzt er sich in eine Lücke zwischen diesem und einem nachfolgenden Motorrad, so dass es beim Abbremsen zu einem Auffahren des Motorrades kommt, so hat der Motorradfahrer Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, da ihm an dem Unfall kein Verschulden trifft und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Lieferwagen-Fahrers zurücktritt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger fuhr am 2. August 1956 gegen i6.45 Uhr mit seinem Motorrad (BMW 245 cm) auf der Bundesstraße ... von B. in Richtung C. Im Beiwagen saß seine Ehefrau, die frühere Mitklägerin H. Südlich von W. überholte sie der von dem Beklagten B. gesteuerte 1 t-Lieferwagen des Beklagten St. Als B. davon Abstand nahm, ein vor dem Kläger fahrendes Langholzfuhrwerk auch noch zu überholen, stieß sein Lieferwagen beim Kilometerstein 10,5 gegen die Stammenden dieses Fuhrwerks. Der Kläger fuhr fast gleichzeitig mit seinem Motorrad gegen die Rückwand des Lieferwagens. Dabei wurden der Kläger und seine Ehefrau verletzt.