OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2023
12 U 1933/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 39/20

Haftungsverteilung bei einem Unfall durch Rutschen auf einer Ölspur anlässlich einer sog. Touristenfahrt auf einer stillgelegten RennstreckeBerücksichtigung erhöhter Betriebsgefahr

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 12 U 1933/22

DRsp Nr. 2023/16077

Haftungsverteilung bei einem Unfall durch Rutschen auf einer Ölspur anlässlich einer sog. Touristenfahrt auf einer stillgelegten Rennstrecke Berücksichtigung erhöhter Betriebsgefahr

Kommt es anlässlich einer sog. Touristenfahrt auf einer stillgelegten Rennstrecke zur Beschädigung eines Fahrzeugs, weil dieses aufgrund austretenden Öls bei einem vorausfahrenden Fahrzeug ins Rutschen kommt, muss sich das nachfolgende Fahrzeug aufgrund der deutlich erhöhten Betriebsgefahr bei Fahrten auf stillgelegten Rennstrecken einen Mithaftungsanteil von 25 % anrechnen lassen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.11.2022, Az.: 10 O 39/20, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.02.2023.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe