OLG Naumburg - Urteil vom 24.08.2017
1 U 60/17
Normen:
StVO § 41 Zeichen 262;
Fundstellen:
VRS 2018, 8
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 373/16

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Begegnungsverkehr auf einem Waldweg

OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 1 U 60/17

DRsp Nr. 2018/11295

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Begegnungsverkehr auf einem Waldweg

Die für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr eingeräumte Ausnahme von dem durch Zeichen 262 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordneten Verbot, eine Straße mit Fahrzeugen über 7,5 t zu befahren, kann auch ein Baufahrzeug des mit der Sanierung anliegender Waldwege beauftragten Unternehmers in Anspruch nehmen. Der forstwirtschaftliche Verkehr umfasst den mit der Unterhaltung der Waldwege im Zusammenhang stehenden Verkehr. Die konkrete Fahrt muss jedoch dem forstwirtschaftlichen Zweck gewidmet sein. Andernfalls verstößt der Unternehmer mit dem Befahren der Straße gegen § 41 StVO. Kommt es dabei zum Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, fehlt es nicht am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn das Verbot zur Benutzung der Straße auch dazu dient, den Begegnungsverkehr möglichst gering zu halten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.129,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2015 zu zahlen.