OLG Köln - Urteil vom 09.05.1977
7 U 174/76
Normen:
BGB § 828 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/592
VersR 1978, 853
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 259/75

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem 7 1/2 Jahre alten Kind

OLG Köln, Urteil vom 09.05.1977 - Aktenzeichen 7 U 174/76

DRsp Nr. 1994/12611

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem 7 1/2 Jahre alten Kind

Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einer etwa 7 1/2 Jahre alten Schülerin, die unachtsam die Straße überquert hat, ohne auf herannahende Fahrzeuge zu achten, so ist von einem Mitverschulden von 50% auszugehen. Denn Kinder dieses Alters kennen die Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere wenn sie ortskundig sind.

Normenkette:

BGB § 828 ; StVG § 7 § 17 ;
Vorinstanz: LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 259/75
Fundstellen
DfS Nr. 1993/592
VersR 1978, 853