OLG Hamm vom 19.11.1999
26 U 28/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZV 2000, 259
r+s 2001, 61

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem aus einer Gruppe auf die Fahrbahn laufenden 8-jährigen Kind

OLG Hamm, vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 26 U 28/99

DRsp Nr. 2008/13559

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem aus einer Gruppe auf die Fahrbahn laufenden 8-jährigen Kind

Ein Fahrzeugführer, der eine auf dem Gehweg oder dem daran angrenzenden Seitenstreifen befindliche Gruppe von etwa 8-jährigen Schülern mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h passiert, verstößt gegen § 3 Abs. 2a StVO. Läuft ein Kind ohne Rücksicht auf den Straßenverkehr auf die Straße und wird es von dem Fahrzeug erfasst, so trifft den Fahrer unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Kindes eine Haftungsquote von 2/3.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
NZV 2000, 259
r+s 2001, 61