Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem hinter einem Omnibus hervorlaufenden Kind
BGH, Urteil vom 24.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 15/68
DRsp Nr. 1994/5866
Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem hinter einem Omnibus hervorlaufenden Kind
»1. Zur Frage, ob und inwieweit einem bei einem Kraftfahrzeugunfall verletzten Kind entgegengehalten werden kann, dass es seine Verletzung mitverursacht hat (§§ 829, 254BGB).2. Die Billigkeitsregel des § 829BGB ist auch dann entsprechend - sozusagen spiegelbildlich - im Rahmen des § 254BGB anzuwenden, wenn ein Kind den ihm entstandenen Schaden, für den es einen anderen ersatzpflichtig macht, mitverursacht hat (so ständige Rechtsprechung des BGH: v. 10.4.1962, BGHZ 37, 102 = VRS 22, 407 = DAR 1962, 204; v. 17.12.1963, VersR 1964, 385; v. 23.2.1965, VersR 1965, 503 u. v. 4.7.1967, VersR 1967, 1001).3. Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzes, dass schuldunfähige Personen weder ersatzpflichtig sind noch einen Teil ihres Schadens selbst tragen müssen, darf nicht schon dann durch das Billigkeitsurteil des § 829BGB korrigiert werden, wenn die Billigkeit etwa im Hinblick auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse, dieses erlaubt.
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